02245 – 618090

Ambulanter Hospizdienst Much e.V.
Satzung

§1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Ambulanter Hospizdienst Much e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Much. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen unter: VR 2722

§2

Vereinszweck und Zielsetzung

Der „Ambulante Hospizdienst Much e.V.“ ist erwachsen aus dem gemeinsamen Engagement katholischer und evangelischer Christen in Much. Er fühlt sich dem ökumenischen Ursprung auch weiterhin verpflichtet. Der Verein versteht sich als Lebensäußerung der genannten christlichen Gemeinden und weiß sich darum auch den christlichen Grundsätzen der Hospizarbeit verpflichtet, wie sie u.a. in den Grundaussagen zur Hospizarbeit des Deutschen Caritasverbandes e.V. und des Deutschen Hospiz- und Palliativverbandes e. V. niedergelegt sind. Der Verein lehnt aktive Sterbehilfe ab.

Er trägt dazu bei, Krankheit Sterben und Trauer als Teile des Lebens zu begreifen und fördert die öffentliche Beschäftigung mit diesen besonderen Lebenssituationen.

Der Verein verwirklicht seine Zielsetzungen im Wesentlichen durch:

  1. die Begleitung schwerstkranker und sterbender Menschen und ihrer Angehörigen,
  2. die palliativpflegerische und psychosoziale Beratung,
  3. das Zusammenwirken mit Ärzten, Pflegediensten und anderen sozialen Diensten,
  4. die Gewinnung, Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen MitarbeiterInnen für die Sterbebegleitung und die Trauerarbeit,
  5. Dienste im Rahmen der Trauerarbeit, wie Trauergespräche, Trauergruppen, Aktionen für Trauernde (z. B. Erinnerungsfeiern, meditative Spaziergänge u. a. m.) einschließlich der Schaffung und Unterhaltung dafür benötigter Einrichtungen,
  6. Vorträge, Fortbildungen, Seminare zu den Themen Sterben, Tod und Trauer,
  7. aufgabenbezogene Öffentlichkeitsarbeit.

§3

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten übersteigen, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine angemessene Aufwandsentschädigung festgesetzt werden.

§4

Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Kasse wird mindestens einmal je Geschäftsjahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft.

§5

Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Geborene Mitglieder des Vereins sind die drei katholischen Kirchengemeinden des Seelsorgebereichs Much, d.h. St. Martinus Much, St. Johann Baptist Kreuzkapelle und St. Mariä Himmelfahrt Marienfeld, mit zusammen einem Vertreter und die evangelische Kirchengemeinde Much mit einem Vertreter. Die Vertreter werden durch die Kirchengemeinden benannt.
  3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  5. Ein Austritt ist gegenüber dem/der Vorsitzenden schriftlich zu erklären. Er ist jederzeit ohne Einhaltung einer Frist möglich. Bereits gezahlte Beiträge werden jedoch nicht anteilig erstattet.
  6. Bei einem vereinsschädigenden Verhalten kann ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Das gilt auch, wenn ein Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht bis zum Ende desselben Jahres voll entrichtet. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Beschlusses Einspruch einlegen. Über diesen Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

§6

Mitgliederbeiträge, Spenden

  1. Von den Mitgliedern- ausgenommen geborene Mitglieder- werden Beiträge erhoben, die bis zum 30.06. des Geschäftsjahres per Lastschriftverfahren eingezogen werden. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand kann in Einzelfällen andere Zahlungsmodalitäten oder den Erlass von Mitgliedsbeiträgen genehmigen.
  2. Der Verein ist berechtigt Spenden und andere Zuwendungen entgegenzunehmen, die ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden sind. Die Spendenquittung stellt der Vorstand aus.

§7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a.) die Mitgliederversammlung

b.) der Vorstand

§8

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen die in Abs. 6 genannten Aufgaben sowie Entscheidungen über andere Maßnahmen, die nicht dem Zuständigkeitsbereich des Vorstandes zugeordnet sind.
  2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den/die Vorsitzende(n) unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Einladung per E-Mail ist zulässig. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden geleitet. Bei Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung eine(n) Wahlleiter/in für die Wahl der/des Vorsitzenden.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 30% der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte verlangt wird.
  4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Regelung ist in der Einladung hinzuweisen.
  5. Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern bis spätestens eine Woche vor der Versammlung bei dem/der Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Über die Aufnahme dieser Anträge auf die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  6. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    • die Wahl eines Wahlleiter(s)/in für die Wahl der/des Vorstandsvorsitzenden
    • die Wahl des Vorstandes
    • die Wahl von zwei Kassenprüfer(n)/innen
    • die Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Kassenberichtes des Vorstandes sowie des Kassenprüfungsberichtes der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes
    • Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan.
    • die Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages
    • die Entscheidung über einen Einspruch gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes (§ 5 Abs.6)
    • Festsetzung einer Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Mitglieder, wenn die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß überschreiten (§ 3 Abs.2)
    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung des Vereins
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern

7.  Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.

8.   Vorherige schriftliche Stimmabgabe oder Übertragung des Stimmrechts sind nicht zulässig. Geheime Abstimmung muss auf Antrag eines anwesenden Mitglieds erfolgen.

9.   Über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die von der Leiterin / dem Leiter der Versammlung und der/dem Schriftführer/in des Vorstandes zu unterzeichnen sind.

§9

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. der/dem Vorsitzenden
    2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. der/dem Kassenwart/in sowie
    4. bis zu vier Beisitzer(n)/innen
      Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine(n)Schriftführer/in.
  2. Der Vorstand leitet verantwortlich den Verein im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt dabei selbstständig die laufenden Geschäfte des Vereins einschließlich der Kassengeschäfte. Er ist insbesondere zuständig für die
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung
    2. Einberufung des Mitgliederversammlung
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    4. Aufstellung des jährlichen Wirtschaftsplanes
    5. Buchführung
    6. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern und
    7. den Abschluss, die Änderung und die Kündigung von Arbeitsverträgen mit Mitarbeiter(n)/innen
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden in getrennten Wahlgängen für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Ausnahmsweise sind bei den satzungsgemäßen Vorstandswahlen im Jahre 2009 die/der stellvertretende Vorsitzende sowie die/der dritte und vierte Beisitzer/in für eine Amtszeit von nur einem Jahr zu wählen. Die Mitglieder bleiben so lange im Amt, bis die Neu- oder Wiederwahl erfolgt ist.
  4. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Nicht wählbar sind Koordinatoren oder sonstige fest angestellte Kräfte. Soweit Mitglieder, die als ehrenamtliche Begleiter des „Ambulanten Hospizdienstes Much e. V.“ tätig sind, gewählt werden, wird die Wahl nur gültig, wenn diese Personen ihre Tätigkeit als ehrenamtliche Begleiter aufgeben.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der/des amtierenden Vorsitzenden entscheidend.
  6. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er handelt durch seine(n) Vorsitzende(n) oder deren/dessen Vertreter/in und ein weiteres Mitglied. Vorstand i. Si. von § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und die /der Kassenwart/in.
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied berufen.
  8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§10

Auflösung des Vereins

  1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss allen Mitgliedern mindestens drei Wochen vor der Beschlussfassung schriftlich mitgeteilt werden. Zur Stimmrechtsmehrheit für den Fall der Auflösung wird auf § 8 Abs. 7 verwiesen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Liquidation durch den Vorstand (§ 9 dieser Satzung).
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Verein zur Förderung caritativer Zwecke Much e. V. (Steuer Nr. 220/5947/ 0128), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat, vorrangig zur Förderung der Hospizarbeit.

(Satzung vom 28. Januar 2007 in der Fassung der Änderungsbeschlüsse vom 28.05.2008 und vom 31.05.2021)