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Position zum § 217

Positionspapier des ambulanten Hospizdienstes Much zum Thema assistierter Suizid / gewünschter Freitod

In der jahrelangen Arbeit und Begleitung schwerkranker und sterbender Menschen erleben wir viele Menschen, die sich in großem Leid und Schmerzen den Tod herbeisehnen.

Die Erfahrung zeigt, dass die Palliativmedizin große Chancen bietet, das Leid zu mindern, Schmerzen zu lindern und das Lebensende würdevoll zu gestalten.

Ein ganzheitlicher Blick auf alle Facetten des Lebens macht die Palliativmedizin am Lebensende sehr wertvoll!

Dennoch gibt es Situationen, in denen die Palliativmedizin für die Betroffenen nicht ausreichend erscheint und Menschen sich sehr den selbstbestimmten Tod wünschen.

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Mit § 217 Strafgesetzbuch wurde 2015 in Deutschland die geschäftsmäßige Unterstützung der Selbsttötung (sog. assistierter Suizid) verboten und unter Strafe gestellt.

Am 26. Februar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden:

Jeder Mensch hat grundsätzlich ein Recht darauf, selbstbestimmt zu sterben. Das heißt, auch die Beihilfe zum Suizid ist nun in Deutschland erlaubt – nachdem sie bisher eine Straftat darstellte.  

„Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) umfasst ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. Die in Wahrnehmung dieses Rechts getroffene Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.“

Der deutsche Gesetzgeber hat bisher keine Novellierung der vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Rechtsvorschrift beschlossen.  

Der ambulante Hospizdienst Much

 respektiert den Wunsch des Betroffenen auf selbstbestimmtes Sterben und verurteilt ihn nicht,

  • hat Respekt und Achtung vor dem individuellen Leid und der Leidensgrenze jedes Einzelnen,
  • berät im Sinne der Palliativmedizin und ist bei der Organisation palliativer Angebote und Hilfen behilflich,
  • begleitet die Menschen auch dann, wenn sie konkrete Planungen zu ihrem selbstbestimmten Lebensende ins Auge fassen,
  • begleitet auf Wunsch des Sterbenden auch bis in den Tod hinein – ohne Unterstützung bei der Einnahme und Verabreichung des zum Tode führenden Medikamentes,
  • berät nicht im Sinne des assistierten Suizids,
  • stellt keine Kontakte und Hilfsangebote zum assistierten Suizid her.

Much im Februar 2022